Diese Intension des Verbotsgesetzes werde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätige, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels also dauerhaft verblieben. Dass der Kläger bewusst Geld eingesetzt habe, stehe einer teleologischen Reduktion nicht entgegen.
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- Interwetten Gaming Ltd.
Zum einen sei bei einem nicht nach inländischen Recht zugelassenen Glücksspiel gerade nicht gesichert, dass die Spiele wirklich zufallsabhängig und nicht manipuliert seien.
Fazit: Der Glücksspielmarkt in Deutschland ist solide und wachstumsfähig!
Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 1.171,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2021 zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 19.250,00 € festgesetzt. Lesen Sie auch: Illegales Online-Glücksspiel – Rückforderungsansprüche von Spielern. Ein deutsches Gericht hat in einem Fall entschieden, in dem ein Kläger ein in Malta ansässiges Online-Glücksspielunternehmen auf die Rückgabe verlorener Wetten verklagte.
Parteispenden und Interessensvertretung
Der Kläger argumentierte, dass die Aktivitäten des Beklagten in Deutschland, wo er keine Glücksspiellizenz besaß, in Malta jedoch schon, illegal waren. Der Beklagte machte geltend, dass das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland ungültig sei, weil es gegen das EU-Recht zur Dienstleistungsfreiheit verstoße. Das Gericht entschied, dass dem Kläger zwar ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zustehe, dieser aber durch seine eigene Beteiligung an illegalen Online-Glücksspielen zunichte gemacht werde. Das Gericht wies auch das Argument zurück, dass der Anspruch durch das deutsche Verbraucherschutzgesetz geschützt sei, da dieses Gesetz den Zweck habe, Verbraucher vor Sucht zu schützen, und nicht, ihnen zu helfen, Verluste auszugleichen. Das Gericht wies auch die Behauptung des Klägers zurück, er habe nichts von der Illegalität der Online-Glücksspiele gewusst, und verwies darauf, dass die Informationen in den Medien weit verbreitet waren.
Unsere Aufgaben
Der Kläger hat Berufung eingelegt und argumentiert, dass das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland sein Recht auf Rückerstattung verlorener Einsätze bei einem illegalen Glücksspielunternehmen nicht beeinträchtigen sollte.[…] Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückzahlung verlorener Glücksspieleinsätze. Auf den Tatbestand des im Tenor genannten Urteils des Landgerichts Dresden wird zunächst Bezug genommen. Die in Malta ansässige Beklagte bietet auf der Website virtuelle Glücksspiele an, die wie Glücksspielautomaten funktionieren sollen. Sie verfügt in Malta über eine Glücksspiel-Erlaubnis, nicht aber in Deutschland. Der Kläger hatte sich auf der Webseite des Online-Casinos der Beklagten mit Namen und Adresse angemeldet und verspielte dort zwischen dem 22.06.2019 und dem 29.05.2020 insgesamt 19.250,00 €, indem er 25.850,00 € einsetzte, aber nur 6.600,00 € gewann. Zum anderen habe ein Online-Glücksspieler im Falle eines nicht genehmigten Spiels wegen der Nichtigkeit der Spielverträge seinerseits gerade keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen etwaigen Spielgewinn.
Finanzierung der EU bleibt zentrale Herausforderung
§ 817 Satz 2, Halbsatz 1 BGB sei – entgegen der Ansicht des Landgerichts – im vorliegenden Fall teleologisch zu reduzieren. Unzutreffend meine das Landgericht, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 nicht den Schutz des Einzelnen bezwecken solle. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 sei vielmehr ein Schutzgesetz zugunsten von Verbrauchern und Teilnehmern an öffentlich veranstalteten Glücksspielen.
ExklusivParadise Papers:Glücksspiel und Geldwäsche versetzen Banken in Aufruhr
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solle die Kondiktionssperre dort nicht greifen, wo der Kondiktionsschuldner durch die Anwendung der Sperre, und damit dem Verbleib des Geldes bei ihm, zur weiteren Fortsetzung seines verbotenen Verhaltens motiviert würde. Dies gelte auch bei einem gesetzlichen Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2011, insbesondere, wenn dieses darauf abziele, die Sucht der Verbraucher zu bekämpfen. Andernfalls würden Glücksspielanbieter wie die Beklagte dazu ermutigt, rechtswidrig weiter zu machen. Die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mache die Einschränkung gerade erforderlich.
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Denn der Gesetzgeber habe sich mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden. Die Beklagte habe aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU heraus ein nach deutschem Recht verbotenes Online-Glücksspiel im Internet veranstaltet und damit gegen diese Vorschrift verstoßen. Würde die Kondiktionssperre greifen, würde die Initiatorin zum Weitermachen geradezu eingeladen und so eine „Quasi“-Legalisierung erfolgen. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages seien insbesondere dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsform des Glücksspiels zu schützen. Bei einem erlaubten Glücksspiel könnten Spieler zwar auch verlieren, doch entstehe im Falle des Gewinns auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Auszahlung desselben.
| Glücksspielbereich | Besteuerungsgrundlage | Steuersatz (Beispiel) | Staatseinnahmen gesamt 2024 (ca. in Mrd. €) |
|---|---|---|---|
| Lotterien (staatlich) | Spieleinsatz | ca. 16-20% (Richtwert, abhängig vom Land) | ~2.5 |
| Online-Casino & Sportwetten (reguliert) | Spieleinsatz (Online-Casino) / Wettumsatz (Sportwetten) | 5,3% (Online-Casino), 5,0-8,0% (Sportwetten, länderspezifisch) | ~0.8 |
| Spielbanken (Casinos) | Spielbankertrag (Bruttospielertrag) | 80% (Bsp. NRW, nach Abzug von Gewinnen und Kosten) | ~0.7 |
| Geldspielautomaten (Gastronomie) | Bruttospielertrag | Länderspezifisch, z.B. 20-30% in Spielhallen | ~1.2 |
Im Übrigen gehe das Landgericht fehlerhaft davon aus, dass sich der Kläger leichtfertig der Einsicht in die Illegalität seines Handelns verschlossen habe.
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Die Beklagte hatte auf der Webseite angegeben, dass sie über eine Lizenz zum Betrieb des Online-Casions verfüge. Der Kläger verlangt Rückzahlung der verlorenen Beträge. Er verweist darauf, dass nach § 4 Abs. 4 des bis 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV 2011) das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten gewesen und der Glücksspielvertrag nichtig sei. Er behauptet, er habe keine Kenntnis von der Illegalität des Online-Glücksspiels gehabt.
Twitch, Knossi und Online Casinos
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, das von ihr angebotene Glücksspiel-Angebot im Internet sei vollkommen legal gewesen. Denn das deutsche Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verstoße gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit) und sei deswegen unwirksam. Zugleich bestreitet die Beklagte, dass der Kläger keine Kenntnis von der rechtlichen Unsicherheit bezüglich des Online-Glücksspiels gehabt habe. Sie verweist dazu auf diverse Medienberichte, die der Kläger zur Kenntnis genommen haben müsse.
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Er habe daher sehenden Auges in Kauf genommen, an einem möglicherweise illegalen Glücksspiel teilzunehmen und habe sich nach § 285 StGB strafbar gemacht. Jedenfalls könne er wegen der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB und nach Treu und Glauben keine Rückzahlung verlangen. Im Ausgangspunkt habe der Kläger zwar einen Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. BGB weil der Vertrag über die Teilnahme des Klägers an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot, nämlich § 4 Abs. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.03.2022, Az.
Auch die Spielehersteller gehören zu den Gewinnern an der Börse
4 GlüStV 2011. gemäß § 134 BGB nichtig sei und die Beklagte deswegen die Spieleinsätze des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt habe. Der Rückforderungsanspruch des Klägers sei aber durch die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da auch dem Kläger selbst durch die Teilnahme an dem verbotenen Online-Glücksspiel ein Gesetzesverstoß zur Last liege, der den Tatbestand des § 285 StGB erfülle. Der Kläger habe zwar angegeben, er habe nicht gewusst, dass Online-Glücksspiel verboten gewesen sei, das Landgericht gehe aber davon aus, dass er sich leichtfertig der Einsicht in die Illegalität seines Handelns verschlossen habe. Denn es sei in den Medien, im Fernsehen, in großen Zeitungen und im Internet darüber berichtet worden und es sei nicht glaubwürdig, dass ein Nutzer von Online-Glücksspiel, der sowohl das Internet nutze als auch fernsehe, nicht mitbekommen habe, dass Online-Glücksspiel verboten gewesen sei.
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Dem Kläger sei seine verbotswidrige Handlung auch zuzurechnen, da er sich bei der Teilnahme am Glücksspiel nicht in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S.d. § 827 BGB befunden habe; jedenfalls habe erden entsprechenden Beweis nicht geführt. Eine am Schutzzweck der Verbotsnorm orientierte Einschränkung der Kondiktionssperre bzw. teleologische Reduktion des cas casino 1 euro einsatz § 817 BGB, etwa um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, sei nicht vorzunehmen. Der Glücksspielstaatsvertrag solle den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken und im Hinblick auf die Ziele des Spieler- und Jugendschutzes behördlicher Kontrolle unterwerfen.
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Das Verbot von öffentlichem Glücksspiel im Internet diene dem Schutz vor dem unkontrollierten Anbieten von öffentlichem Glücksspiel zur Vermeidung der Entstehung von Spielsucht in der Bevölkerung. Es solle nicht den einzelnen davor schützen, bewusst und gewollt Geld einzusetzen, um dieses zufallsabhängig zu vermehren oder zu reduzieren. Das Verbotsgesetz diene damit nicht vorrangig dem Vermögensschutz eines Einzelnen, sondern der Kontrolle für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Im Übrigen sei mittlerweile, seit dem 01.07.2021, Online-Glücksspiel unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland erlaubt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 19.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird weiter verurteilt an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- Spielerschutz und Suchtprävention (z.B. OASIS-Sperrsystem)
- Einzahlungslimits und Verlustobergrenzen
- Altersverifikationssysteme
- Verpflichtende Werbehinweise
Weiter wird hilfsweise für den Fall der Abweisung der Berufungsanträge beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen.
- Spielbank Berlin
- Spielbank Hamburg
- Casino Baden-Baden
- Spielbank Wiesbaden
- Spielbank Köln
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und für den Fall des Erfolgs der Berufung die Revision zuzulassen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
| Großstadt | Geschätzte Anzahl Spielhallen | Lokale Regulierung (Beispiel) | Häufige Betreiberkette |
|---|---|---|---|
| Berlin | über 200 | Sperrbezirksverordnung (z.B. 500m zu Schulen) | Merkur Spielothek, Admiral, Bally Wulff Spielcenter |
| Hamburg | ca. 150 | Begrenzung der Anzahl, Mindestabstände | Merkur Spielothek, Vegas Spielothek |
| Köln | ca. 80 | Sperrbezirke, Nachtöffnungsverbot | Merkur, Admiral, Spielbank Colonia |
| Frankfurt am Main | ca. 70 | Strenge Sperrbezirksregelungen | Merkur, Admiral, Vegas |
| München | ca. 40 | Sehr restriktive Vergabepraxis | Merkur, Admiral |
Sie behauptet im Schriftsatz vom 29.09.2022, allenfalls 15 % der Spieleinsätze zur freien Verfügung erlangt zu haben.
- Verband der Deutschen Spielbanken e.V.
- Deutscher Sportwettenverband (DSWV) e.V.
- European Casino Association (ECA)
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